Rassehunde-Zuchtverband Deutschland e.V.
Rassehunde-Zuchtverband - Deutschland e.V. (RVD)

Satzung

des Rassehunde-Zucht Verband Deutschland e.V. (RVD)

Dachorganisation für kynologische Vereine

Sitz Wiesbaden

1. Vorsitzender: Sebastian Jürgens, Schäferwäldchen 41,

67454 Hassloch, Telefon: +49 6324 91 10 478

Email: info@rassehunde-zuchtverband.de


Fassung v. 19.03.2022

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen Rassehunde-Zuchtverband Deutschland (RVD)
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Wiesbaden und soll in das Vereinsregister des dortigen Amtsgerichts eingetragen werden.
  3. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Wohnsitz des 1. Vorsitzenden.

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Der Verband hat den Zweck, als Dachorganisation von Rassehunde-Zuchtvereinen deren Interessen zu wahren und damit die Zucht von Hunden aller Rassen in der Bundesrepublik zu fördern.
  2. In diesem Rahmen führt der Verband kynologische Veranstaltungen durch und kann dabei entsprechende Titel vergeben.
  3. Der Verband dient weder wirtschaftlichen, politischen noch religiösen Zwecken.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder Rassehunde-Zuchtverein werden, sofern er nicht bereits einer anderen kynologischen Dachorganisation angehört. Hundehändler-Vereine sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
  2. Antrag auf Mitgliedschaft ist über den 1. Vorsitzenden an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Ablehnung der Mitgliedschaft kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder können zu jedem Vereinsamt gewählt werden. Alle Ämter sind Ehrenämter. Bare Auslagen in Ausübung eines Amtes werden ersetzt.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a.) Die Interessen des Verbandes in jeder Hinsicht zu wahren, Satzung, Geschäftsordnung, Rahmenzuchtordnung und Richter- und Ausstellungsordnung zu befolgen.
    b.) Ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband pünktlich und unverzüglich nachzukommen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Beitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt und ist innerhalb des ersten Quartals an den Schatzmeister des Verbandes zu zahlen.
  2. Bei einem Rückstand des Beitrags über diese Frist hinaus, ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt.
  2. Der freiwillige Austritt ist wirksam mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird. Der Austritt muss dem 1. Vorsitzenden per Einschreiben bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres mitgeteilt werden.
  3. Der Ausschluss erfolgt bei Nichtzahlung des Beitrags nach Wiedermahnung mit sofortiger Wirkung durch den geschäftsführenden Vorstand.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann mit einfacher Mehrheit einen Mitgliedsverein mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn Verstöße gegen die Satzung, Geschäftsordnung, Rahmenzuchtordnung, Richter- und Ausstellungsordnung und Verbandsbeschlüsse vorliegen. Ebenso bei Verstoß gegen die Interessen des Verbandes sowie bei Diskriminierungen von Vorstandsmitgliedern, Richtern oder sonstige Personen, die in offizieller Mission für den Verband tätig sind. Einspruch hiergegen ist beim Ehrenrat (siehe Geschäftsordnung für den Ehrenrat) möglich, hebt aber den Beschluss nicht auf, solange der betroffene Verein keinen gegenteiligen Beschluss des Ehrenrates vorweisen kann. Entscheidet der Ehrenrat gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, so bleibt der Beschluss bis zur nächsten HV. Der geschäftsführende Vorstand trägt den Fall der HV vor und lässt darüber abstimmen. Um den Beschluss aufzuheben, muss dieser von der HV mit einer Mehrheit von zweidrittel aller Stimmberechtigten beschlossen werden. Nur die Satzung ist maßgebend und der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der geschäftsführende Vorstand ist mit einfacher Mehrheit berechtigt, einem Mitgliedsverein bei Verstoß eines Einzelmitglieds seines Vereins zur Auflage zu machen, unverzüglich dieses Einzelmitglieds mit sofortiger Wirkung auszuschließen. Kommt der Mitgliedsverein dieser Aufforderung binnen vier Wochen nicht nach, verstößt der Mitgliedsverein gegen § 6 und wird vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gegeben werden.
  5. Ein Einzelmitglied eines Mitgliedsvereins hat nicht die Möglichkeit den Ehrenrat anzurufen.

§ 7 Organe des Verbandes

  1. Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem ersten Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand des Verbandes i. Sv. § 26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die JHV für die Dauer von vier Jahren.
  3. Der Verband wird durch den ersten Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, jeder für sich, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann ist der Vorstand bis zur nächsten Wahl weiterhin beschlussfähig. Für den Ausgeschiedenen kann durch den Vorstand ein Nachfolger mit allen Rechten bis zur nächsten Hauptversammlung berufen werden.

§ 8 Die Jahreshauptversammlung (JHV)

  1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
  2. Die JHV findet jedes Jahr statt. Sie sollte als Präsenzveranstaltung durchgeführt werde. Durch Vorstandbeschluss kann sie als virtuelle oder auch als hybrid-Veranstaltung stattfinden.
  3. Über jede JHV wird ein Protokoll geführt, das von dem 1. Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Protokoll wird den Mitgliedsvereinen schnellstmöglich zugestellt.
  4. Die Tagesordnung zur JHV wird den Mitgliedsvereinen mit der Einladung zur JHV vier Wochen vor der JHV zugestellt.
  5. Beschlüsse fasst die JHV mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen erfolgen mit zweidrittel Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.-
    Stimmübertragung einer Stimme auf einen anderen Stimmberechtigten in schriftlicher Form zulässig.
    Der Vorstand ist berechtigt die ihm überlassenen Vollmachten an stimmberechtigte Delegierte weiterzugeben, sofern der Vollmachtgeber damit einverstanden ist.
  6. Stimmberechtigt ist jeder Verein, wenn er seinen fälligen Jahresbeitrag entrichtet hat, mit je einer Stimme, unabhängig von der Größe des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand (5 Personen) hat bei der Abstimmung je eine Stimme, die jedoch nicht übertragbar ist.
  7. Eine außerordentliche HV beruft der Vorstand ein, wenn er es für erforderlich hält oder es zweidrittel der Vereine schriftlich fordern. Die Einberufung einer a.o. HV muss vier Wochen vorher den Vereinen schriftlich mit Tagesordnung und Begründung zugestellt werden.

§ 9 Ehrenvorsitzender

  1. Die Benennung und Wahl des Ehrenvorsitzenden erfolgt durch die JHV. Der Ehrenvorsitzende ist im Vorstand stimmberechtigt mit einer Stimme. Er wird mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 10 Der Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Seine Mitglieder und das Ersatzmitglied wählen den Ehrenratsvorsitzenden, der auch die Ehrenratssitzung leitet.
  2. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen keine Ämter im Hauptvorstand bzw. im erweiterten Vorstand oder einem anderen Organ des RVD begleiten. Sie dürfen an den Sitzungen der Organe des Verbandes, ausgenommen der JHV und a.o. JHV nicht teilnehmen.

§ 11 Auflösung und Liquidation des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen a.o. JHV mit einer Mehrheit von dreiviertel aller erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. Die a. o. JHV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
  2. Ist die erste a.o. JHV nicht beschlussfähig, so ist eine zweite vom Vorstand einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder mit dreiviertel Mehrheit beschlussfähig.
  3. Über die Verteilung des Verbandsvermögens beschließt dann die a.o. JHV.
  4. Im Fall der Auflösung des Verbandes hat der 1. Vorsitzende die Liquidation durchzuführen.

Überarbeitung der JHV vom 19.03.2022

Satzungsänderung wurde im Vereins – Register unter der Nurnmer 1651 eingetragen – Wiesbaden, den 27. Juni 2022

KONTAKT


Sebastian Jürgens (Vorsitzender)

Telefon: +49 6324 91 10 478

E-Mail: info@rassehunde-zuchtverband.de

ADRESSE


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Schäferwäldchen 41

67454 Hassloch

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07.07.2024